Artikel 1 VO (EU) 2018/973

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan” ) für die folgenden Grundfischbestände in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Divisionen 2a und 3a und Untergebiet 4) einschließlich der Fischereien, die diese Bestände befischen, und dort, wo diese Bestände über die Nordsee hinausreichen, in den an sie angrenzenden Gewässern aufgestellt:

a)
Kabeljau (Gadus morhua) im Untergebiet 4 (Nordsee) und in den Divisionen 7d (östlicher Ärmelkanal) und 3a.20 (Skagerrak);
b)
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Untergebiet 4 (Nordsee) und in den Divisionen 6a (Gewässer westlich von Schottland) und 3a.20 (Skagerrak);
c)
Scholle (Pleuronectes platessa) im Untergebiet 4 (Nordsee) und in der Division 3a.20 (Skagerrak);
d)
Seelachs (Pollachius virens) in den Untergebieten 4 (Nordsee) und 6 (Rockall und Gewässer westlich von Schottland) und in der Division 3a (Skagerrak und Kattegat);
e)
Seezunge (Solea solea) im Untergebiet 4 (Nordsee);
f)
Seezunge (Solea solea) in der Division 3a (Skagerrak und Kattegat) und in den Unterdivisionen 22–24 (westliche Ostsee);
g)
Wittling (Merlangius merlangus) im Untergebiet 4 (Nordsee) und in der Division 7d (östlicher Ärmelkanal);
h)
Seeteufel (Lophius piscatorius) in der Division 3a (Skagerrak und Kattegat) und in den Untergebieten 4 (Nordsee) und 6 (Rockall und Gewässer westlich von Schottland);
i)
Tiefseegarnele (Pandalus borealis) in den Divisionen 4a Ost (nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) und 3a.20 (Skagerrak);
j)
Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in der Division 3a (Funktionseinheiten 3-4);
k)
Kaisergranat im Untergebiet 4 (Nordsee), unterteilt nach Funktionseinheit:

Kaisergranat im Botney Gut-Silver Pit (Funktionseinheit 5),

Kaisergranat in den Farn Deeps (Funktionseinheit 6),

Kaisergranat auf dem Fladengrund (Funktionseinheit 7),

Kaisergranat im Firth of Forth (Funktionseinheit 8),

Kaisergranat im Moray Firth (Funktionseinheit 9),

Kaisergranat im Noup (Funktionseinheit 10),

Kaisergranat in den norwegischen Deeps (Funktionseinheit 32),

Kaisergranat im Horn's Reef (Funktionseinheit 33),

Kaisergranat im Devil's Hole (Funktionseinheit 34).

Weisen wissenschaftliche Gutachten auf eine Veränderung der geografischen Verbreitung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bestände hin, so kann die Kommission im Einklang mit Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung erlassen und die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten Gebiete so anpassen, dass dieser Veränderung Rechnung getragen wird. Durch solche Anpassungen werden die Bestandsgebiete nicht über die Unionsgewässer der Untergebiete 2 bis 7 hinaus erweitert.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund wissenschaftlicher Gutachten zu der Auffassung, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Liste der Bestände überarbeitet werden muss, kann sie einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

(3) In Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten angrenzenden Gewässer gelten nur die Artikel 4 und 6 und die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Beifänge in der Nordsee, die bei der Befischung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bestände gefangen werden. Wenn jedoch durch andere Rechtsakte der Union zur Festlegung von Mehrjahresplänen für diese Bestände Spannen von FMSY und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit der Biomasse festgelegt werden, so gelten diese Spannen und Sicherheitsmechanismen.

(5) In dieser Verordnung werden außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der Nordsee, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt.

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