Artikel 2 VO (EU) 2018/973

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates(1), Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(2) und Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 folgende Begriffsbestimmungen:

1. Spanne von FMSY:
ein Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, die insbesondere vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) erstellt wurden, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führt, ohne den Fortpflanzungsprozess des betreffenden Bestands wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) abfällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
2. MSY Flower:
der niedrigste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
3. MSY Fupper:
der höchste Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
4. Wert des FMSY-Punkts:
der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristigen zu einem MSY führt;
5. untere Spanne von FMSY:
eine Spanne, die Werte zwischen MSY Flower und dem Wert des FMSY-Punkts umfasst;
6. obere Spanne von FMSY:
eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY Fupper umfasst;
7. Blim:
der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;
8. MSY Btrigger:
der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des ICES, angegebene Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands und in Bezug auf den Bestand von Kaisergranat für die Abundanz, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Bestände über die Befischungsraten in Verbindung mit natürlichen Schwankungen wiederhergestellt und auf ein Niveau gebracht werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das langfristig den MSY ermöglicht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

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