Artikel 2 VO (EU) 2018/974

Geltungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über den Binnenschiffsverkehr in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gütermenge, die insgesamt jährlich im innerstaatlichen, im grenzüberschreitenden oder im Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen befördert wird, eine Million Tonnen überschreitet, übermitteln die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten.

(3) Abweichend von Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten, in denen kein grenzüberschreitender oder Durchgangsverkehr auf Binnenwasserstraßen zu verzeichnen ist, in denen die insgesamt jährlich im innerstaatlichen Verkehr auf Binnenwasserstraßen beförderte Gütermenge jedoch eine Million Tonnen überschreitet, nur die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Daten.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
den Güterverkehr mit Schiffen von weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;
b)
Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;
c)
Fährschiffe;
d)
Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;
e)
Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;
f)
Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Anhebung des darin genannten Schwellenwerts für die statistische Erfassung des Binnenschiffsverkehrs zu erlassen, um die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

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