Artikel 3 VO (EU) 2018/974
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
- a)
- „Schiffbare Binnenwasserstraße” ist ein Wasserweg, der nicht Teil des Meeres ist und der aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder nach technischen Eingriffen schiffbar ist, vor allem für Binnenschiffe.
- b)
- „Binnenschiff” ist ein Wasserfahrzeug für Güterverkehr oder öffentlichen Personenverkehr, das vorwiegend auf schiffbaren Binnenwasserstraßen oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.
- c)
- „Nationalität des Schiffes” ist das Land, in dem das Binnenschiff registriert ist.
- d)
- „Binnenschiffsverkehr” sind alle Bewegungen von Gütern und/oder Fahrgästen unter Benutzung von Binnenschiffen, die entweder ganz oder teilweise auf schiffbaren Binnenwasserstraßen erfolgen.
- e)
- „Innerstaatlicher Binnenschiffsverkehr” ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen im Hoheitsgebiet eines Landes, unabhängig von der Nationalität des Schiffes.
- f)
- „Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr” ist Binnenschiffsverkehr zwischen zwei Häfen in verschiedenen nationalen Hoheitsgebieten.
- g)
- „Transitverkehr auf Binnenwasserstraßen” ist Binnenschiffsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines Landes zwischen zwei im Hoheitsgebiet eines anderen Landes bzw. anderer Länder liegenden Häfen, wobei auf der gesamten Fahrt durch das erstgenannte Hoheitsgebiet keine Güter geladen, gelöscht oder umgeladen werden.
- h)
- „Binnenschifffahrt” sind alle Bewegungen von Schiffen auf einem gegebenen Netz schiffbarer Binnenwasserstraßen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anpassung der darin enthaltenen Definitionen oder zur Festlegung neuer Definitionen zu erlassen, um auf internationaler Ebene geänderte oder festgelegte einschlägige Definitionen zu berücksichtigen.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
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