Artikel 4 VO (EU) 2018/974
Datenerhebung
(1) Die Daten werden gemäß den Tabellen in den Anhängen I bis IV erhoben.
(2) In dem in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Fall werden die Daten gemäß der Tabelle in Anhang V erhoben.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang VI klassifiziert.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um Änderungen bei der Codierung und Systematik auf internationaler Ebene oder in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union zu berücksichtigen.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
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