Artikel 14 VO (EU) 2018/975
Empfindliche marine Ökosysteme in der Grundfischerei
(1) In Erwartung eines Gutachtens des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses zu Schwellenwerten legen die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für das Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge fest und berücksichtigen dabei Absatz 68 der Leitlinien der FAO für die Tiefseefischerei.
(2) Werden beim Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme die gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Schwellenwerte überschritten, fordern die Mitgliedstaaten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge auf, die Grundfischerei im Umkreis von fünf Seemeilen eines Ortes im SPRFMO-Übereinkommensbereich einzustellen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission auf der Grundlage der in Anhang IV festgelegten Leitlinien über das Auffinden empfindlicher mariner Ökosysteme in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
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