Artikel 15 VO (EU) 2018/975

Einsatz von Beobachtern in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Trawler unter ihrer Flagge, die Grundfischerei betreiben, und mindestens 10 % der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die andere Grundfanggeräte einsetzen, Beobachter an Bord nehmen.

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