Artikel 16 VO (EU) 2018/975
Meldung von Daten für die Grundfischerei
(1) Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an Grundfischarten aus dem vorangegangenen Monat.
(2) Bis zum 15. eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der aktiv fischenden und der an Umladungen beteiligten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge. Die Kommission leitet diese Angaben innerhalb von fünf Tagen nach Eingang an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten untersagen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, an der Grundfischerei teilzunehmen, wenn die in Anhang V festgelegten für die Identifizierung des Fischereifahrzeugs erforderlichen Mindestdaten nicht übermittelt wurden.
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