Artikel 18 VO (EU) 2018/975
Versuchsfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht, ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO in einer Versuchsfischerei zu fischen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur in Übereinstimmung mit dem von der SPRFMO genehmigten Fischereieinsatzplan in einer Versuchsfischerei fischen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen des SPRFMO-Datenerhebungsplans erforderlichen Daten der Kommission zur Weiterleitung an das Sekretariat der SPRFMO übermittelt werden.
(4) Fischereifahrzeugen der Union, die an Versuchsfischereien teilnehmen dürfen, ist es untersagt, weiter an der einschlägigen Versuchsfischerei teilzunehmen, es sei denn, die im SPRFMO-Datenerhebungsplan festgelegten Daten wurden dem Sekretariat der SPRFMO für die letzte Fangsaison vorgelegt und der SPRFMO-Wissenschaftsausschuss hatte Gelegenheit, die Daten zu überprüfen.
(5) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge an der Versuchsfischerei teilnehmen, sorgen dafür, dass jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge einen oder mehrere unabhängige Beobachter an Bord hat, um die gemäß dem SPRFMO-Datenerhebungsplan erforderlichen Daten zu erheben.
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