Artikel 19 VO (EU) 2018/975

Ersetzung von Fischereifahrzeugen in der Versuchsfischerei

(1) Abweichend von den Artikeln 17 und 18 können die Mitgliedstaaten die Fischerei in einer Versuchsfischerei durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das nicht im Fischereieinsatzplan vorgesehen ist, genehmigen, wenn ein in diesem Plan aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union aus berechtigten technischen Gründen oder in Fällen höherer Gewalt keinen Fischfang betreiben kann. Unter diesen Umständen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

a)
die vollständigen Einzelheiten zu dem vorgesehenen Ersatzschiff;
b)
eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege;
c)
Spezifikationen sowie eine vollständige Beschreibung der Arten von Fanggerät, die von dem Ersatzschiff verwendet werden.

(2) Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.