Artikel 25 VO (EU) 2018/975
Überwachung der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten
(1) Falls ein Beobachter an Bord des entladenden oder des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union ist, überwacht dieser die Umladungen. Der Beobachter füllt das SPRFMO-Logbuchformular gemäß Anhang VIII aus, um die Menge und Art der umgeladenen Fischereierzeugnisse zu überprüfen, und übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Fischereifahrzeugs eine Kopie des Logbuchformulars.
(2) Der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt, übermittelt der Kommission innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, die Beobachterdaten des SPRFMO-Logbuchformulars der Umladung. Die Kommission leitet diese Daten innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Menge und Art der umgeladenen Fischereierzeugnisse und um zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung stattfinden kann, hat der Beobachter an Bord uneingeschränkten Zugang zu dem beobachteten Fischereifahrzeug der Union, einschließlich der Besatzung, der Fanggeräte, der Ausrüstung, der Logbücher (auch in elektronischem Format) und des Fischladeraums.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.