Artikel 24 VO (EU) 2018/975

Mitteilung der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten

(1) Bei Umladung von im SPRFMO-Übereinkommensbereich durch Fischereifahrzeuge der Union gefangener Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten übermitteln die Behörden des Flaggenmitgliedstaats unabhängig vom Ort, an dem die Umladung stattfindet, der Kommission und dem Sekretariat der SPRFMO gleichzeitig folgende Angaben:

a)
eine Mitteilung der Umladeabsicht mit Angabe eines Zeitraums von 14 Tagen, innerhalb dessen die Umladung von im SPRFMO-Übereinkommensgebiet gefangener Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten stattfinden soll. Diese Mitteilung muss sieben Tage vor dem Beginn des Zeitraums von 14 Tagen eingehen;
b)
eine Mitteilung der tatsächlichen Umladung, die mindestens 12 Stunden vor dem geschätzten Stattfinden dieser Tätigkeit eingehen muss.

Die Mitgliedstaaten können den Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union ermächtigen, diese Informationen dem Sekretariat der SPRFMO bei gleichzeitiger Übermittlung an die Kommission direkt auf elektronischem Wege zuzuleiten.

(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 enthalten die verfügbaren einschlägigen Informationen in Bezug auf die Umladung, einschließlich des voraussichtlichen Datums und der Uhrzeit, des voraussichtlichen Ortes, der Fischerei sowie Informationen über die beteiligten Fischereifahrzeuge der Union gemäß Anhang VII.

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