Artikel 23 VO (EU) 2018/975

Allgemeine Bestimmungen über Umladungen

(1) Dieses Kapitel gilt für Umladevorgänge:

a)
im SPRFMO-Übereinkommensbereich von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen zusammen mit diesen Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten;
b)
außerhalb des SPRFMO-Übereinkommensbereichs von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen zusammen mit diesen Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten.

(2) Umladungen auf See und im Hafen erfolgen nur zwischen Fischereifahrzeugen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.

(3) Umladungen von Kraftstoff, Besatzung, Fanggerät oder sonstigen Vorräten auf See im SPRFMO-Übereinkommensbereich erfolgen nur zwischen Fischereifahrzeugen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.

(4) Umladungen auf See von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen in Verbindung mit diesen Ressourcen im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten sind in den Unionsgewässern verboten.

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