Artikel 22 VO (EU) 2018/975
SPRFMO-Schiffsregister
(1) Bis zum 15. November jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der zum Fischfang im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge für das Folgejahr einschließlich der in Anhang V enthaltenen Informationen. Die Kommission leitet diese Liste an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Erteilung von Fanggenehmigungen für den SPRFMO-Übereinkommensbereich die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und Betreiber.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen dürfen, mindestens 20 Tage vor dem Tag der ersten Einfahrt solcher Schiffe in den SPRFMO-Übereinkommensbereich. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage vor dem Tag der ersten Einfahrt in den SPRFMO-Übereinkommensbereich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassen sind, auf dem neuesten Stand sind. Jede Änderung ist der Kommission spätestens 10 Tage nach der betreffenden Änderung mitzuteilen. Die Kommission unterrichtet das Sekretariat der SPRFMO innerhalb von fünf Tagen nach Eingang dieser Angaben.
(4) Im Fall eines Widerrufs, Verzichts oder anderer Umstände, die dazu führen, dass die Genehmigung ungültig wird, teilen die Mitgliedstaaten dies unverzüglich der Kommission mit, sodass diese die Informationen innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Zeitpunkt der Ungültigkeit der Genehmigung dem Sekretariat der SPRFMO übermitteln kann.
(5) Fischereifahrzeugen der Union, die nicht im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden, ist es nicht erlaubt, im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang auf Arten zu betreiben, die in den Zuständigkeitsbereich der SPRFMO fallen.
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