Artikel 21 VO (EU) 2018/975

Kiemennetze

Mitgliedstaaten, deren Schiffe den SPRFMO-Übereinkommensbereich durchqueren wollen und Kiemennetze an Bord mitführen,

a)
verständigen das Sekretariat der SPRFMO mindestens 36 Stunden vor der Einfahrt des Schiffs in den SPRFMO-Übereinkommensbereich und geben dabei den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ein- und der Ausfahrt und die Länge des an Bord mitgeführten Kiemennetzes an,
b)
sorgen dafür, dass Schiffe unter ihrer Flagge ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) betreiben, das während des Aufenthalts im SPRFMO-Übereinkommensbereich alle zwei Stunden ein Signal absetzt,
c)
übermitteln dem Sekretariat der SPRFMO innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Schiff den SPRFMO-Übereinkommensbereich verlassen hat, die VMS-Positionsmeldungen und
d)
informieren das Sekretariat der SPRFMO — falls versehentlich ein Kiemennetz verloren oder über Bord des Schiffs gegangen ist — so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden nach dem Verlust des Fanggeräts über Datum, Uhrzeit, Position sowie über die Länge in Metern des verloren oder über Bord gegangenen Kiemennetzes.

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