Artikel 27 VO (EU) 2018/975
Datensammlung und -meldung
(1) Zusätzlich zu den Datenmeldeanforderungen gemäß den Artikeln 7, 11 14, 16, 18, 25 und 26 übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2) Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission das Lebendgewicht für alle im vorausgegangenen Kalenderjahr gefangenen Arten oder Artengruppen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3) Bis zum 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die Daten für Schleppnetzfischereitätigkeiten aufgeschlüsselt nach Hol, die Daten für die Grundlangleinenfischerei aufgeschlüsselt nach Hol sowie die Daten über die Anlandungen, einschließlich für Kühlschiffe, und die Umladungen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Meldung von Daten gemäß diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 45 Absatz 2 erlassen.
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