Artikel 28 VO (EU) 2018/975
Beobachterprogramme
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, richten Beobachterprogramme zur Erhebung der Daten gemäß Anhang X ein.
(2) Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, der Kommission die in Anhang X genannten Beobachterdaten für das vorangegangene Kalenderjahr. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3) Bis zum 15. August jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, jährlich einen Bericht über die Durchführung des Beobachterprogramms im Vorjahr. Der Bericht enthält Angaben über die Ausbildung der Beobachter, Programmgestaltung und -umfang, die Art der erhobenen Daten sowie alle im Verlauf des Jahres aufgetretenen Probleme. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. September an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
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