Artikel 29 VO (EU) 2018/975
Schiffsüberwachungssystem
(1) Das an Bord von Fischereifahrzeugen der Union installierte Satellitenüberwachungsgerät sorgt für die automatische Übertragung von VMS-Daten an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats, wobei der Positionsfehler unter normalen Betriebsbedingungen für die Satellitennavigation weniger als 100 m betragen muss.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ die VMS-Daten von Schiffen unter ihrer Flagge, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, automatisch und kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde an das Sekretariat der SPRFMO übertragen und dass Satellitenüberwachungsgeräte, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge installiert sind, VMS-Daten mindestens alle 15 Minuten melden können.
(3) Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 umfasst der SPRFMO-Übereinkommensbereich ein Gebiet von 100 Seemeilen außerhalb des SPRFMO-Übereinkommensbereichs, innerhalb dessen Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung findet.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, falls die Antenne des Satellitenüberwachungsgeräts getrennt vom Gehäuse angebracht ist, eine einzige gemeinsame Antenne für den Decoder und den Transmitter für die Satellitennavigation genutzt wird und das Gehäuse mit einem einzigen ununterbrochenen Kabel mit der Antenne verbunden ist.
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