Artikel 30 VO (EU) 2018/975

Kontaktstellen und bezeichnete Häfen

(1) Will ein Mitgliedstaat Drittlandsfischereifahrzeugen, die bisher weder in einem Hafen angelandete noch umgeladene im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, Zugang zu seinen Häfen gewähren, bezeichnet er

a)
die Häfen, für die die Drittlandsfischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
b)
eine Kontaktstelle für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
c)
eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

(2) Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 40 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

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