Artikel 32 VO (EU) 2018/975
Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen
Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 31 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandsfischereifahrzeug das Anlaufen seines Hafens genehmigt. Wird einem Drittlandsfischereifahrzeug der Zugang verweigert, setzt der Hafenmitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis, welche die Information unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiterleitet. Hafenmitgliedstaaten verweigern Fischereifahrzeugen, die auf der IUU-Liste der SPRFMO stehen, den Zugang zu ihren Häfen.
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