Artikel 33 VO (EU) 2018/975

Hafeninspektionen

(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen mindestens 5 % der von Drittlandsfischereifahrzeugen durchgeführten Anlandungen und Umladungen von SPRFMO-Fischereierzeugnissen.

(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, wenn

a)
eine Anfrage einer anderen Vertragspartei, einer kooperierenden Nichtvertragspartei oder einer einschlägigen RFO vorliegt, ein bestimmtes Fischereifahrzeug zu inspizieren, insbesondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei durch das betreffende Fischereifahrzeug gestützt werden und es Grund zur Annahme gibt, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat;
b)
ein Fischereifahrzeug keine vollständigen Informationen gemäß Artikel 31 vorgelegt hat;
c)
dem Fischereifahrzeug das Anlaufen oder die Nutzung eines Hafens im Einklang mit den Vorschriften der SPRFMO oder einer anderen RFO verweigert wurde.

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