Artikel 33 VO (EU) 2018/975
Hafeninspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren bezeichneten Häfen mindestens 5 % der von Drittlandsfischereifahrzeugen durchgeführten Anlandungen und Umladungen von SPRFMO-Fischereierzeugnissen.
(2) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Hafenmitgliedstaaten Drittlandsfischereifahrzeuge, wenn
- a)
- eine Anfrage einer anderen Vertragspartei, einer kooperierenden Nichtvertragspartei oder einer einschlägigen RFO vorliegt, ein bestimmtes Fischereifahrzeug zu inspizieren, insbesondere wenn diese Anfragen durch Hinweise auf IUU-Fischerei durch das betreffende Fischereifahrzeug gestützt werden und es Grund zur Annahme gibt, dass das Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat;
- b)
- ein Fischereifahrzeug keine vollständigen Informationen gemäß Artikel 31 vorgelegt hat;
- c)
- dem Fischereifahrzeug das Anlaufen oder die Nutzung eines Hafens im Einklang mit den Vorschriften der SPRFMO oder einer anderen RFO verweigert wurde.
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