Artikel 35 VO (EU) 2018/975
Verfahren im Fall von nachgewiesenen Verstößen gegen SPRFMO-Bestandserhaltungs- und –Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Hafeninspektionen
(1) Belegen die bei der Inspektion gesammelten Informationen, dass ein Drittlandsfischereifahrzeug einen Verstoß gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen begangen hat, gilt dieser Artikel zusätzlich zu Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
(2) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen 5 Arbeitstagen eine Kopie des Inspektionsberichts weiter. Die Kommission leitet diesen Bericht unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO und die Kontaktstelle der Flaggen-Vertragspartei oder der kooperierenden Nichtvertragspartei weiter.
(3) Hafenmitgliedstaaten setzen die zuständige Behörde der Flaggen-Vertragspartei oder der kooperierenden Nichtvertragspartei sowie die Kommission unverzüglich über die im Fall von Verstößen getroffenen Maßnahmen in Kenntnis; letztere leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
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