Artikel 36 VO (EU) 2018/975
Von den Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens 145 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission alle gesicherten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
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