Artikel 37 VO (EU) 2018/975

Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe

(1) Erhält die Kommission vom Sekretariat der SPRFMO eine offizielle Mitteilung über die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der SPRFMO-Liste von IUU-Schiffen, so leitet sie die Mitteilung, einschließlich der Belege und sonstiger vom Sekretariat der SPRFMO übermittelter Informationen, spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission zur Stellungnahme an den Flaggenmitgliedstaat weiter. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

(2) Nach der Benachrichtigung durch die Kommission setzen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats den Reeder über die Aufnahme in den Entwurf der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe und über die Folgen, die sich aus einer Bestätigung der Aufnahme in die von der SPRFMO verabschiedete Liste der IUU-Schiffe ergeben können, in Kenntnis.

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