Artikel 38 VO (EU) 2018/975

Maßnahmen in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die in der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe geführt werden

(1) Nach Annahme der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe fordert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat auf, den Reeder des in der Liste der IUU-Schiffe geführten Fischereifahrzeugs über seine Aufnahme in die Liste und die sich daraus ergebenden Folgen in Kenntnis zu setzen.

(2) Ein Mitgliedstaat, dem Informationen vorliegen, die auf eine Änderung des Namens oder des IRCS von Fischereifahrzeugen, die auf der SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe geführt werden, hindeuten, übermittelt diese Informationen sobald wie möglich der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

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