Artikel 39 VO (EU) 2018/975

Vom Sekretariat der SPRFMO gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltungen

(1) Erhält die Kommission vom Sekretariat der SPRFMO Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung des SPRFMO-Übereinkommens und/oder der SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch einen Mitgliedstaat schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Der Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichteinhaltung durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

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