Artikel 4 VO (EU) 2018/975

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„SPRFMO-Übereinkommensbereich” das gemäß Artikel 5 des SPRFMO-Übereinkommens eingegrenzte geografische Gebiet;
2.
„Fischereifahrzeug” jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung der Fischereiressourcen eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
3.
„Fischereifahrzeug der Union” ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
4.
„SPRFMO-Fischereiressourcen” alle biologischen Meeresschätze im SPRFMO-Übereinkommensbereich, ausgenommen

a)
sesshafte Arten, soweit sie unter die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten gemäß Artikel 77 Paragraph 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ) fallen;
b)
weit wandernde Arten gemäß Anhang I des SRÜ;
c)
anadrome und katadrome Arten;
d)
Meeressäugetiere, Meeresreptilien und Seevögel;

5.
„SPRFMO-Fischereierzeugnisse” aquatische Organismen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, die aus einer Fischereitätigkeit im SPRFMO-Übereinkommensbereich herrühren;
6.
„Fischereitätigkeit” das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;
7.
„Grundfischerei” Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die Fanggeräte nutzen, welche im normalen Verlauf der Tätigkeiten wahrscheinlich mit dem Meeresboden oder benthischen Organismen in Berührung kommen;
8.
„Fußabdruck der Grundfischerei” die räumliche Ausdehnung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006;
9.
„IUU-Fischerei” illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
10.
„Entwurf einer SPRFMO-Liste der IUU-Schiffe” die erste vom Sekretariat der SPRFMO erstellte und dem Technischen Durchführungsausschuss der SPRFMO zur Prüfung vorgelegte Liste von Fischereifahrzeugen, die mutmaßlich IUU-Fischerei betrieben haben;
11.
„Versuchsfischerei” eine Fischerei, in der in den letzten 10 Jahren kein Fischfang oder kein Fischfang mit einem bestimmten Fanggerät oder einer bestimmten Technik betrieben wurde;
12.
„große pelagische Treibnetze” Kiemennetze oder andere Netze oder eine Kombination von Netzen von mehr als 2,5 km Länge, in denen Fische hängen bleiben oder sich verhaken oder verwickeln sollen, wobei die Netze an der Oberfläche oder im Wasser treiben;
13.
„Tiefsee-Kiemennetze”  — beispielsweise Stellnetze-Verwickelnetze, Stellnetze, Stellnetze-Kiemennetze oder Verwickelnetze — Bänder aus einfachen, doppelten oder dreifachen Netzwänden, die vertikal oder am Boden eingesetzt werden und in denen Fische sich mit den Kiemen verfangen, sich verhaken oder sich verwickeln. Tiefsee-Kiemennetze bestehen aus einfachen oder seltener aus doppelten oder dreifachen Netzen, die auf Rahmenseilen zusammengefügt werden. In einem Fanggerät können mehrere Netzarten kombiniert werden. Diese Netze können entweder allein oder häufiger in großer Anzahl nebeneinander ( „Fleets” ) aufgestellt werden. Das Fanggerät kann aufgestellt oder am Boden befestigt werden oder frei oder mit dem Fischereifahrzeug verbunden treiben;
14.
„kooperierende Nichtvertragspartei der SPRFMO” einen Staat oder einen Rechtsträger im Fischereisektor, der nicht Vertragspartei des SPRFMO-Übereinkommens ist, sich jedoch bereit erklärt hat, bei der Durchführung der SPRFMO-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt mitzuarbeiten;
15.
„SPRFMO-Schiffsregister” die Liste der Fischereifahrzeuge, die zum Fischfang im SPRFMO-Übereinkommensbereich zugelassen sind. Die Liste basiert auf den Mitteilungen der Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien der SPRFMO und wird vom Sekretariat der SPRFMO geführt;
16.
„Umladung” das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug;
17.
„andere gefährdete Arten” die in Anhang XIII aufgeführten Arten;
18.
„empfindliches marines Ökosystem” ein marines Ökosystem, dessen Unversehrtheit (d. h. dessen Struktur und Funktion) nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durch erhebliche schädliche Auswirkungen infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten gefährdet ist; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe.

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