Artikel 7 VO (EU) 2018/975

Meldung von Daten für Chilenische Bastardmakrele

(1) Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fänge an Chilenischer Bastardmakrele aus dem vorangegangenen Monat. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 20. eines jeden Monats an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Daten für die Fischereien auf Chilenische Bastardmakrele:

a)
bis zum 15. eines jeden Monats die Liste der im Vormonat an Umladungen beteiligten Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 20. eines jeden Monats an das Sekretariat der SPRFMO weiter;
b)
spätestens 45 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses den jährlichen wissenschaftlichen Bericht über das Vorjahr. Die Kommission leitet diese Angaben spätestens 30 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

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