Artikel 6 VO (EU) 2018/975

Einsatz von Beobachtern in der Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei mindestens 10 % der Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge wissenschaftliche Beobachter an Bord sind. Für Fischereifahrzeuge, die nicht mehr als zwei Fangeinsätze pro Jahr durchführen, wird die 10 %-Anwesenheitsrate von Beobachtern für Trawler in Bezug auf die aktiven Fangtage und für Ringwadenfänger in Bezug auf die Hols berechnet.

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