Artikel 9 VO (EU) 2018/975
Für Langleiner geltende Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln
(1) Die in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln gelten für alle Fischereifahrzeuge der Union, die Langleinen verwenden.
(2) Alle Fischereifahrzeuge der Union, die Grundlangleinen verwenden, setzen Leinengewichte und Tori-Leinen (im Folgenden „Vogelscheuchleinen” ) ein.
(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen Langleinen nicht in der Dunkelheit ausbringen.
(4) Leinengewichte werden gemäß Anhang I angebracht.
(5) Vogelscheuchleinen werden gemäß Anhang II angebracht.
(6) Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen. Falls dies nicht möglich ist und sofern biologische Abfälle aufgrund von betrieblichen Sicherheitsbelangen abgelassen werden müssen, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
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