Artikel 10 VO (EU) 2018/975
Für Trawler geltende Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln
(1) Die in diesem Artikel festgelegten Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln gelten für alle Fischereifahrzeuge der Union mit Schleppnetzen.
(2) Während der Fangtätigkeit bringen die Fischereifahrzeuge der Union zwei Tori-Leinen oder, wenn dies aufgrund der praktischen Verfahren nicht möglich ist, eine Vogelabschreckvorrichtung aus.
(3) Vogelabschreckvorrichtungen werden gemäß Anhang III angebracht.
(4) Fischereifahrzeugen der Union ist es — soweit möglich — verboten, Fischabfälle während des Aussetzens und Einholens der Netze abzulassen.
(5) Die Fischereifahrzeuge der Union verarbeiten die Fischabfälle — soweit möglich und sinnvoll — zu Fischmehl und behalten alle Abfälle an Bord, wobei nur flüssige Abfälle und Sumpfwasser abgelassen werden dürfen. Ist dies nicht möglich und sinnvoll, sind die Abfälle für zwei Stunden oder mehr zu sammeln.
(6) Netze werden möglichst nach jeder Fangtätigkeit gereinigt, um verfangene Fische und benthisches Material zu entfernen und so Interaktionen mit Vögeln beim Ausbringen der Fanggeräte zu verhindern.
(7) Die Verweildauer des Netzes an der Wasseroberfläche während des Einholens wird durch eine ordnungsgemäße Wartung der Winden und bewährte Verfahren an Deck so kurz wie möglich gehalten.
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