ANHANG II VO (EU) 2018/975
Spezifikationen für Vogelscheuchleinen
Es sind zu jeder Zeit zwei Vogelscheuchleinen mitzuführen und einzusetzen, wenn Fanggerät vom Schiff aus ausgesetzt wird. Es gilt insbesondere Folgendes:- a)
- Vogelscheuchleinen werden so am Schiff angebracht, dass die Köder beim Aussetzen auch bei Seitenwind von der Scheuchleine geschützt werden.
- b)
- Vogelscheuchleinen werden mit bunten Bändern ausgestattet, die lang genug sind, um die Meeresoberfläche bei ruhiger Wetterlage zu berühren ( „lange Bänder” ). Diese werden in einem Abstand von höchstens 5 m mindestens für die ersten 55 m der Scheuchleine angebracht und mit Wirbelschäkeln befestigt, damit die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln.
- c)
- Vogelscheuchleinen können auch mit Bändern von mindestens 1 m Länge ( „kurze Bänder” ) ausgestattet sein, die in Abständen von höchstens 1 m angebracht sind.
- d)
- Werden Vogelscheuchleinen während des Gebrauchs zerrissen oder beschädigt, sind sie zu reparieren oder zu ersetzen, sodass das Schiff die vorliegenden Spezifikationen erfüllt, bevor weitere Haken ins Wasser gelangen.
- e)
- Vogelscheuchleinen werden so eingesetzt, dass
- i)
- sie weiterhin über der Wasseroberfläche bleiben, wenn die Haken auf eine Tiefe von 15 m gesunken sind, oder
- ii)
- sie ausgerollt eine Mindestlänge von 150 m aufweisen und an einer Stelle des Schiffs bei ruhiger See mindestens 7 m über der Wasseroberfläche aufgehängt sind.
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