ANHANG IX VO (EU) 2018/975

Umladeerklärung

1.
Angaben zum entladenden Fischereifahrzeug

a)
Schiffsname
b)
Registriernummer
c)
IRCS
d)
Flaggenstaat
e)
IMO-Kennnummer
f)
Name und Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns

2.
Angaben zum aufnehmenden Schiff

a)
Schiffsname
b)
Registriernummer
c)
IRCS
d)
Flaggenstaat
e)
IMO-Kennnummer
f)
Name und Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns

3.
Einzelheiten der Umladung

a)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Umladung (UTC)
b)
Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung (UTC)
c)
Bei Umladung im Hafen:

    Hafenstaat, Name und Code des Hafens

d)
Bei Umladung auf See:

i)
Position (auf 1/10 Grad genau) zu Beginn der Umladung (Längen- und Breitengrad, Dezimalformat)
ii)
Position (auf 1/10 Grad genau) am Ende der Umladung (Längen- und Breitengrad, Dezimalformat)

e)
Bestimmungshafen des aufnehmenden Fischereifahrzeugs(1)
f)
Voraussichtliches Ankunftsdatum
g)
Voraussichtliches Anlandungsdatum
h)
Nummern der Laderäume des aufnehmenden Fischereifahrzeugs, in denen die Erzeugnisse gelagert werden

4.
Angaben zu den umgeladenen Fischereiressourcen

a)
Angaben zu den umgeladenen Fischereiressourcen

i)
Artencode (dreibuchstabiger FAO-Code)
ii)
Beschreibung der Fischart je Produktart (z. B. ganze, gefrorene Fische)
iii)
Container-/Packstückart
iv)
Anzahl der Packstücke und Nettogewicht (kg) der Ware nach Container-/Packstückart und Fischart
v)
Gesamtnettogewicht der umgeladenen Produkte (in kg)

b)
Verwendetes Fanggerät(2)

5.
Kontrolle

a)
Name des Beobachters
b)
Behörde

Fußnote(n):

(1)

Ändern sich diese Angaben, so wird die Umladeerklärung spätestens 72 Stunden vor der Anlandung der umgeladenen SPRFMO-verwalteten Erzeugnisse im Hafen aktualisiert und erneut vorgelegt.

(2)

Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten (ISSCFG). Diese Angaben sind ausschließlich vom entladenden Schiff zu übermitteln.

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