Artikel 11 VO (EU) 2018/975

Meldung von Daten für Seevögel

In dem wissenschaftlichen Jahresberichtgemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b erstatten die Mitgliedstaaten jedes Jahr das Folgende an:

a)
die Maßnahmen zum Schutz von Seevögeln, die jedes Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischt, getroffen hat,
b)
den Umfang des Einsatzes von Beobachtern zur Erfassung der Beifänge von Seevögeln,
c)
Daten zu etwaigen beobachteten Interaktionen mit Seevögeln.

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