Artikel 12 VO (EU) 2018/975

Fanggenehmigung für die Grundfischerei

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge nicht ohne vorherige Genehmigung der SPRFMO, Grundfischerei zu betreiben.

(2) Mitgliedstaaten, deren Schiffe beabsichtigen, im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei zu betreiben, übermitteln der Kommission einen Antrag auf Genehmigung spätestens 45 Tage vor Beginn der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses, bei der der Antrag behandelt wird. Die Kommission leitet diesen Antrag spätestens 30 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses an das Sekretariat der SPRFMO weiter. Der Antrag umfasst Folgendes:

a)
den von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Fußabdruck der Grundfischerei, ausgehend von den Aufzeichnungen in Bezug auf Fischereiaufwand oder Fänge in der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006;
b)
die durchschnittliche jährliche Fangmenge im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006;
c)
eine Folgenabschätzung der Grundfischerei;
d)
eine Bewertung der Frage, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen auch indem erhebliche schädliche Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme verhindert werden sowohl zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Zielarten und Nichtzielarten als Beifang als auch zum Schutz der marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, dienen.

(3) Die Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe c erfolgt im Einklang mit den 2009 veröffentlichten Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See, und es werden der Standard der SPRFMO für die Folgenabschätzung der Grundfischerei sowie Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigt.

(4) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich, für die die Folgenabschätzung durchgeführt wurde, einschließlich der damit zusammenhängenden Bedingungen und der einschlägigen Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Folgenabschätzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c aktualisiert werden, wenn in der Fischerei eine wesentliche Veränderung mit möglichen Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme eingetreten ist, und übermitteln diese Informationen, sobald sie vorliegen, der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

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