ANHANG III VO (EU) 2018/975

Spezifikationen für Vogelabwehrvorrichtungen

Eine Vogelabwehrvorrichtung besteht aus zwei oder mehr Bäumen, die am Achterschiff angebracht sind, wobei sich mindestens ein Baum achtern an der Steuerbordseite und ein Baum achtern an der Backbordseite befinden muss.
a)
Jeder Baum ragt von der Seite oder dem Heck des Schiffes aus mindestens 4 Meter nach außen.
b)
Im Abstand von höchstens 2 Metern werden Hängeleinen an den Bäumen befestigt.
c)
An den Enden der Hängeleinen werden Kunststoffkegel, Stäbe oder anderes buntes und haltbares Material so befestigt, dass deren unterer Rand sich bei ruhiger See nicht mehr als 500 Millimeter über der Wasseroberfläche befindet.
d)
Zwischen den Hängeleinen können Leinen oder Netze befestigt werden, um ein Verwickeln zu verhindern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.