ANHANG VI VO (EU) 2018/975
Fischereieinsatzplan für die Versuchsfischerei
Der Fischereieinsatzplan enthält folgende Angaben, soweit diese Informationen verfügbar sind:- i)
- Beschreibung der Versuchsfischerei einschließlich Gebiet, Zielarten, vorgeschlagenen Fangmethoden, vorgeschlagenen Fangbeschränkungen und Aufteilung dieser Höchstmengen auf Gebiete oder Arten;
- ii)
- Spezifikation und vollständige Beschreibung der zu verwendenden Arten von Fanggerät, einschließlich etwaiger Änderungen am Fanggerät, die zur Begrenzung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Fischerei auf Nichtzielarten und mit diesen vergesellschaftete oder von diesen abhängige Arten oder das marine Ökosystem, in dem die Fischerei stattfindet, beitragen können;
- iii)
- der von dem Fischereieinsatzplan abgedeckte Zeitraum (maximal drei Jahre);
- iv)
- biologische Daten zur Zielart aus umfassenden bestandskundlichen Erhebungen (z. B. Bestandsverteilung, Bestandsgröße, Demographie und Bestandsabgrenzung);
- v)
- Angaben zu Nichtzielarten und mit diesen vergesellschafteten oder von diesen abhängigen Arten und dem marinen Ökosystem, in dem die Fischerei stattfindet, sowie dazu, inwieweit sie wahrscheinlich von der geplanten Fischereitätigkeit beeinträchtigt werden, und zu allen Maßnahmen, die ergriffen werden, um diese Folgen abzufedern;
- vi)
- voraussichtliche kumulierte Auswirkungen der gesamten Fischereitätigkeit im Gebiet der Versuchsfischerei, falls zutreffend;
- vii)
- Angaben über andere Fischereien in derselben Region oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Bewertung der potenziellen Erträge der einschlägigen Versuchsfischerei beitragen könnten, soweit der Mitgliedstaat in der Lage ist, diese Informationen bereitzustellen;
- viii)
- wenn es sich bei der vorgeschlagenen Fischereitätigkeit um Grundfischerei handelt, Bewertung der Auswirkungen der Grundfischereitätigkeiten der unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats fahrenden Schiffe im Einklang mit den Artikeln 12 und 13;
- ix)
- werden die Zielarten auch von einer anderen benachbarten RFO der SPRFMO oder einer vergleichbaren Organisation bewirtschaftet, ausreichende Beschreibung dieser benachbarten Fischerei, um es dem Wissenschaftlichen Ausschuss der SPRFMO zu ermöglichen, seine Empfehlungen zu formulieren.
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