Präambel VO (EU) 2018/976

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee (im Folgenden „Plan” ) festgelegt. Mit dem Plan soll dazu beigetragen werden, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erreichen und insbesondere zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht.
(2)
In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 sind die betroffenen Fischbestände in der Ostsee festgelegt, darunter der Heringsbestand in der Bottnischen See und der Heringsbestand in der Bottenwiek. Um die volle Reproduktionskapazität dieser Bestände zu sichern, sind in den Anhängen I und II der genannten Verordnung bestimmte Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festgelegt, einschließlich der Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit und der Referenzpunkte für die Biomasse des Laicherbestands.
(3)
Die im Jahr 2017 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) durchgeführte wissenschaftliche Bewertung des Heringsbestands in der Bottnischen See und des Heringsbestands in der Bottenwiek hat ergeben, dass diese beiden Bestände ähnlich sind. Daher hat der ICES die beiden Bestände zu einem Bestand zusammengefasst, die Grenzen seines geografischen Verbreitungsgebiets geändert und die MSY-Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit sowie die relevanten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung neu veranschlagt. Aufgrund dessen unterscheiden sich die Begriffsbestimmungen des Bestands und die Zahlenwerte von jenen in Artikel 1 sowie den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2016/1139.
(4)
Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1139 kann die Kommission, wenn sie aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen zu dem Schluss gelangt, dass die in Anhang II der genannten Verordnung festgelegten Referenzpunkte für die Bestandserhaltung die Ziele des Plans nicht mehr richtig zum Ausdruck bringen, dem Europäischen Parlament und dem Rat umgehend einen Vorschlag zur Änderung dieser Referenzpunkte unterbreiten.
(5)
Es ist angezeigt, Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben e und f sowie die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2016/1139 dringend zu ändern, um zu gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände im Einklang mit aktualisierten Referenzpunkten für die Bestandserhaltung festgelegt werden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2016/1139 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 14. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juni 2018.

(3)

Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

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