Artikel 14 VO (EU) 2018/985

Ausnahmegenehmigungen

(1) Mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers kann ein Motorenhersteller diesem Fahrzeughersteller nach den Bestimmungen des Anhangs X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 einen Motor getrennt von seinem Abgasnachbehandlungssystem liefern.

(2) Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke der praktischen Erprobung gemäß Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 das vorübergehende Inverkehrbringen von Motoren, für die keine EU-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 3, 5 und 7 der vorliegenden Verordnung erteilt wurde, genehmigen.

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