Artikel 13 VO (EU) 2018/985

Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem 21. Juli 2018 gilt:

a)
Die Genehmigungsbehörden dürfen die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Motortyp oder eine neue Motorenfamilie nicht verweigern, wenn dieser Motortyp oder diese Motorenfamilie den Bestimmungen der Artikel 3, 5 und 7 entspricht.
b)
Die Genehmigungsbehörden dürfen die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp nicht verweigern, wenn dieser Fahrzeugtyp den Artikeln 3 bis 6 und 8 entspricht.
c)
Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Motoren, die den Artikeln 3, 5 und 7 oder Artikel 11 entsprechen, sowie das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Zulassung und die Inbetriebnahme von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die den Artikeln 3 bis 6 und Artikel 8 entsprechen.

(2) Bis zum verbindlichen Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die EU-Typgenehmigung der betreffenden Motorenklasse gemäß Anhang III der genannten Verordnung erteilen die Genehmigungsbehörden weiterhin EU-Typgenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen für Typen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge oder Motortypen und Motorenfamilien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 in ihrer am 20. Juli 2018 geltenden Fassung.

(3) Ab dem verbindlichen Datum für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenklasse gemäß Anhang III der genannten Verordnung gestatten die Mitgliedstaaten nicht mehr das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder das Inverkehrbringen, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Motoren, die auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 typgenehmigt wurden.

Bis zu diesen Zeitpunkten können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen, den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder das Inverkehrbringen, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Motoren gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 gestatten. Das Flexibilitätssystem nach Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung gilt nur für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die mit Motoren ausgestattet sind, die nach den Vorschriften für die Stufe der Emissionsgrenzwerte zugelassen sind, die der jeweils geltenden Emissionsgrenzwertstufe unmittelbar vorangehen.

(4) Motoren, für die am 20. Juli 2018 keine mit Schadstoffemissionen verknüpfte Typgenehmigung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 vorgeschrieben war, dürfen bis zum verbindlichen Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenklasse gemäß Anhang III der genannten Verordnung auf der Grundlage der geltenden nationalen Vorschriften weiterhin in Verkehr gebracht, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 typgenehmigte und mit diesen Motoren ausgerüstete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen bis zu demselben Zeitpunkt weiterhin in Verkehr gebracht, verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.

(5) Übergangsmotoren können während eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem verbindlichen Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenklasse gemäß Anhang III der genannten Verordnung weiterhin in Verkehr gebracht, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

Mit Übergangsmotoren ausgestattete land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge können während eines Zeitraums von 24 Monaten nach dem verbindlichen Datum der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenklasse gemäß Anhang III der genannten Verordnung weiterhin in Verkehr gebracht, verkauft, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, sofern diese Fahrzeuge die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie haben ein Herstellungsdatum, das nicht später als 18 Monate nach dem verbindlichen Datum für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf das Inverkehrbringen der betreffenden Motorenkategorie gemäß Anhang III der genannten Verordnung liegt.
b)
Sie sind gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 2.1 dieser Verordnung gekennzeichnet.

Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Fahrzeugherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit Motoren eine Verlängerung des 24-monatigen bzw. 18-monatigen Übergangszeitraums gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um weitere 12 Monate. Für die Zwecke der Berechnung dieser jährlichen Gesamtproduktion werden alle von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrollierten Originalgerätehersteller als ein einziger Originalgerätehersteller angesehen.

Für Motoren aller Unterklassen, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2019 ist, wird der 24-monatige bzw. 18-monatige Übergangszeitraum gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um 12 Monate verlängert.

Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, für die der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegte verbindliche Zeitpunkt der Anwendung hinsichtlich des Inverkehrbringens von Motoren der Stufe V der 1. Januar 2020 ist, mit Ausnahme der im dritten Unterabsatz genannten Motoren, genehmigen die Mitgliedstaaten die Verlängerung des in den ersten beiden Unterabsätzen genannten Zeitraums von 24 Monaten um neun Monate und die Verlängerung des im zweiten Unterabsatz genannten Zeitraums von 18 Monaten um sechs Monate.

(6) Für die Zwecke des Inverkehrbringens von Ersatzmotoren für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß Artikel 58 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen die Hersteller sicher, dass die Austauschmotoren den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang XX Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission(1), Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1628 und Anhang IV Nummern 1 und 5.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.