Artikel 12 VO (EU) 2018/985

Pflichten des Motorenherstellers

Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 53 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission(1) muss der Motorenhersteller dem Fahrzeughersteller die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, wenn es sich beim Hersteller eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs nicht um den Motorenhersteller handelt.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1).

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