Artikel 11 VO (EU) 2018/985

Gleichwertigkeit alternativer Typgenehmigungen

(1) EU-Typgenehmigungen und die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen von Motortypen oder Motorenfamilien, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1628 erteilt wurden, werden als gleichwertig mit den Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen anerkannt, die nach der vorliegenden Verordnung erteilt wurden.

(2) Eine nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1628 ausgestellte Übereinstimmungserklärung wird von den nationalen Behörden für die Zwecke der EU-Typgenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Motoren mit dieser Übereinstimmungserklärung ausgestattet sind, nach der vorliegenden Verordnung akzeptiert.

(3) Typgenehmigungen, die für Motoren erteilt werden, und die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, die mit den UNECE-Regelungen gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 übereinstimmen, sowie EU-Typgenehmigungen für Motoren, die auf der Grundlage der in Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union erteilt wurden, werden als gleichwertig mit den EU-Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung für Motoren erteilt wurden, und den entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 erforderlich sind, anerkannt, sofern die Anforderungen des Anhangs XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission(1) erfüllt sind.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1).

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