Artikel 10 VO (EU) 2018/985

Nachträgliche Änderungen, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit auswirken

Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich jegliche Änderung an Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten mit, die sich auf die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auswirken können, die von dem genehmigten Typ sind und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in Verkehr gebracht wurden.

Die Mitteilung nach Absatz 1 enthält die folgenden Elemente:

a)
Nachweise, dass die in Absatz 1 genannten Änderungen die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs im Vergleich zu der bei der Typgenehmigung nachgewiesenen Umweltverträglichkeit nicht verschlechtern;
b)
die Beschreibung des Motortyps oder der Motorenfamilie, einschließlich des Abgasnachbehandlungssystems gemäß Artikel 11 und Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission(1);
c)
Angaben gemäß Anhang I Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigungen für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364).

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