Artikel 9 VO (EU) 2018/985

Erweiterung von EU-Typgenehmigungen

Die Typgenehmigungsbehörden können Typgenehmigungen hinsichtlich der Anforderungen an Schadstoffemissionen und den äußeren Geräuschpegel auf andere Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien ausweiten, falls diese Fahrzeugvarianten und -versionen sowie Motortypen und -familien die Anforderungen des Artikels 19 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für Schadstoffemissionen und äußere Geräuschpegel erfüllen.

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