Artikel 8 VO (EU) 2018/985

EU-Typgenehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs hinsichtlich des äußeren Geräuschpegels

(1) Die EU-Typgenehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird nur erteilt, wenn es den in Anhang II Absätze 2 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

(2) Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse T mit Luftreifen und der Klasse C mit Laufbändern in Bewegung gemäß den Prüfbedingungen und -verfahren des Anhangs II Nummer 1.3.1.

(3) Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von stehenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klassen T und C mit Laufbändern gemäß den Prüfbedingungen und -verfahren des Anhangs II Nummer 1.3.2. Sie zeichnen die Prüfergebnisse nach den Vorschriften des Anhangs II Nummer 1.3.2.4 auf.

(4) Die technischen Dienste messen den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Gleisketten zum Zwecke der Typgenehmigung gemäß den Vorschriften und Verfahren für die Prüfung am stehenden Fahrzeug gemäß Anhang II Nummer 1.3.2.

(5) Die technischen Dienste messen zum Zwecke der Typgenehmigung den äußeren Geräuschpegel von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klasse C mit Gleisketten in Bewegung gemäß den Prüfbedingungen und -verfahren des Anhangs II Nummer 1.3.3. Sie zeichnen die Ergebnisse auf.

(6) Dem Antrag auf Typgenehmigung ist die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.

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