Artikel 3 VO (EU) 2018/985

Schadstoffemissionen

Der Hersteller stellt sicher, dass land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die in ihnen eingebauten Motoren so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass sie den Vorschriften für die Motorenklassen NRE oder NRS gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 und den hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten entsprechen, wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten; die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden.

Wahlweise können land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und die in ihnen eingebauten Motoren so konstruiert, gefertigt und montiert werden, dass sie den Vorschriften für die Motorenklasse ATS gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 und den hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakten entsprechen — wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten —, wenn diese Fahrzeuge mit einem SI-Motor ausgestattet sind und einer der folgenden Bedingungen entsprechen:

a)
Sie sind mit einem Sattel und einer Lenkstange ausgestattet.
b)
Sie sind mit einem Lenkrad und einer Sitzbank bzw. Schalensitzen in einer oder in mehreren Reihen ausgestattet und ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt bei mindestens 25 km/h.

Die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden.

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