Artikel 4 VO (EU) 2018/985

Äußere Geräuschpegel

Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gewährleistet der Hersteller, dass land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die den äußeren Geräuschpegel des Fahrzeugs beeinflussen können, so konstruiert, gefertigt und montiert sind und dass ihre äußeren Geräuschpegel so gemessen werden, dass sie den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.

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