Artikel 5 VO (EU) 2018/985
Antriebsleistung
Für die Beurteilung der Leistung der Antriebseinheit von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen führt der Hersteller die Messung der Nutzleistung, des Motordrehmoments und des spezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Absatz 5 der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 durch. Während der Messungen ist die Anwesenheit von Vertretern der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes nicht erforderlich.
Anstatt die Messungen gemäß Absatz 1 durchzuführen, kann der Hersteller bescheinigen, dass das Fahrzeug die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt, indem er der Genehmigungsbehörde eine Genehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 120 Änderungsserie 01 vorlegt.
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