Artikel 6 VO (EU) 2018/985

EU-Typgenehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs hinsichtlich der Schadstoffemissionen

(1) Die EU-Typgenehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugs nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 wird nur erteilt, wenn es den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 und der hierzu erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Schadstoffemissionen entspricht, wobei die in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung aufgeführten Anpassungen gelten; die besonderen Anforderungen in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung müssen ebenfalls eingehalten werden.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission(1) ist einem Antrag auf eine EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs mit einem genehmigten Motortyp oder einer genehmigten Motorenfamilie eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens oder eine nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieser Verordnung ausgestellte Anerkennungsbescheinigung beizufügen, die für den Motortyp oder die Motorenfamilie sowie, gegebenenfalls, für die im land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug eingebauten Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten gilt.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 ist einem Antrag auf EU-Typgenehmigung eines land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugs ohne genehmigten Motortyp oder genehmigte Motorenfamilie ein Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf einen Typ eines Einbaus (oder einen Typ eines Fahrzeugs in Bezug auf den Einbau) eines Systems eines Motors/einer Motorenfamilie gemäß Anhang I Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 und ein Beschreibungsbogen hinsichtlich der EU-Typgenehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als Bauteil oder selbstständige technische Einheit gemäß Anhang I Anlage 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 beizufügen.

Für die Zwecke eines solchen Antrags stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, einen Motor für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, der den Merkmalen des Motortyps oder gegebenenfalls des Stammmotors entspricht, zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1).

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