ANHANG I VO (EU) 2018/985

Anforderungen an die EU-Typgenehmigung in Bezug auf die Schadstoffemissionen

TEIL 1

1. Für die Zwecke der Erteilung einer EU-Typgenehmigung in Bezug auf die Schadstoffemissionen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug oder einen Motortyp oder eine Motorenfamilie als Bauteil sind folgende Anpassungen der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 zu berücksichtigen:
1.1.
Die Bezugnahmen auf „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte” im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 sind als Bezugnahmen auf „land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge” zu verstehen.
1.2.
Die Bezugnahmen auf den „Originalgerätehersteller” oder „OEM” in der Verordnung (EU) 2016/1628 sind als Bezugnahmen auf den „Fahrzeughersteller” zu verstehen.
1.3.
Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 erwähnten Anwendungszeitpunkte für das Inverkehrbringen von Motoren sind als Anwendungszeitpunkte für die erstmalige Inbetriebnahme von Motoren und Fahrzeugen zu verstehen.
1.4.
Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkte für die EU-Typgenehmigung von Motoren oder gegebenenfalls für die Typgenehmigung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie sind als Zeitpunkte für die EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps oder gegebenenfalls eines Motortyps oder einer Motorenfamilie zu verstehen.

2. Bei der Definition der Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten verwenden die Hersteller die Kenngrößen in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656.

TEIL 2

1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 wird die Übereinstimmung der Produktion von Motoren gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 geprüft.

2.
Kennzeichnung

2.1. Der Motor muss eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 aufweisen.

3.
Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb

3.1. Motorenhersteller müssen die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen von Motoren im Betrieb gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1628 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission(1) erfüllen.

4.
Einbau des Motors in das Fahrzeug

4.1. Der in einem land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeug eingebaute Motor muss die gleichen Schadstoffemissionswerte wie bei der Typgenehmigung aufweisen.

4.2. Der Einbau des Motors in ein land- und forstwirtschaftliches Fahrzeug muss den Anforderungen entsprechen, die in den Angaben und Anweisungen enthalten sind, die der Motorenhersteller dem Fahrzeughersteller gemäß Nummer 4.3 übermittelt.

4.3. Der Motorenhersteller stellt dem Fahrzeughersteller sämtliche Angaben und Anweisungen zu Verfügung, damit sichergestellt wird, dass der Motor mit dem genehmigten Motortyp übereinstimmt, wenn er im Fahrzeug eingebaut ist. Anweisungen zu diesem Zweck sind für den Fahrzeughersteller entsprechend den Anforderungen des Artikels 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 eindeutig zu kennzeichnen.

5. Der Motorenhersteller stellt dem Fahrzeughersteller gemäß Artikel 43 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 und Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 alle für den Endnutzer bestimmten relevanten Angaben und Anweisungen zur Verfügung.

6.
Verhinderung von Manipulationen

6.1. Motorenhersteller wenden die technischen Einzelbestimmungen des Anhangs X der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 zur Verhinderung von Manipulationen an.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 334).

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